Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip(Nr. 149)
Seit 2012 ist das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) in Kraft.
Es regelt einerseits das Bearbeiten von Personendaten und andererseits den Zugang zu Informationen nach dem Öffentlichkeitsprinzip.
Wann darf ein öffentliches Organ Personendaten erheben, unter welchen Voraussetzungen anderen öffentlichen Organen oder Dritten bekannt geben?
Welche Rechte kommen den betroffenen Personen zu? Welche weiteren Regelungen gelten für die öffentlichen Organe? Wer trägt wofür die Verantwortung? Wie unterscheiden sich das (datenschutzrechtliche) Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten, das (verfahrensrechtliche) Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Informationszugang nach dem Öffentlichkeitsprinzip?
Wo besteht Handlungsbedarf, damit aus Ihren Fällen nicht Fallen werden?
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